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Tanzverbot an Karfreitag: In diesen Bundesländern gilt es am längsten

• Apr 18, 2025, 1:20 PM
4 min de lecture
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Karfreitag ist ein sogenannter Stiller Feiertag. Es gelten unter anderem ein Tanzverbot, und nicht alle Filme dürfen im Kino gezeigt werden. Die Regelungen zu Dauer und Art der Verbote sowie den an diesem Tag unzulässigen Aktivitäten legt jedes Bundesland selbst fest. Wo Sie am längsten auf Feiern verzichten müssen und was sonst noch verboten ist, erfahren Sie hier.

Karfreitag: Gedenktag mit besonderen Einschränkungen

Für viele Christinnen und Christen ist der Karfreitag einer der wichtigsten Gedenktage im Jahr: Er erinnert an das Leiden und Sterben Jesu am Kreuz. Die Zahl gläubiger Christ:innen nimmt in Deutschland allerdings stetig ab – aktuell liegt sie bei rund 41 Prozent.

Die Regelungen für den Stillen Feiertag gelten dennoch weiterhin. Neben dem Karfreitag zählen auch Allerheiligen, der Volkstrauertag und der Totensonntag zu den Tagen, an denen das Tanzen untersagt ist.

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) entscheidet zudem, welche Filme keine Feiertagsfreigabe erhalten – diese dürfen dann an Stillen Feiertagen nicht öffentlich gezeigt werden. Vor etwa 60 Jahren war noch rund die Hälfte aller Filme als „nicht feiertagsfrei“ eingestuft, seit den 2000er-Jahren liegt dieser Anteil bei unter einem Prozent.

An anderen Feiertagen gelten dieselben Bestimmungen wie an Sonntagen. Sie sind laut Grundgesetz als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ geschützt – deshalb bleiben etwa Geschäfte geschlossen.

Übersicht: Tanzverbote nach Bundesland

  • Baden-Württemberg: Gründonnerstag, 18 Uhr – Karsamstag, 20 Uhr

  • Bayern: Gründonnerstag, 2 Uhr – Ostersonntag, 0 Uhr

  • Berlin: Karfreitag, 4 Uhr – 21 Uhr

  • Brandenburg: Karfreitag, 0 Uhr – Karsamstag, 4 Uhr

  • Bremen: Karfreitag, 6 Uhr – 21 Uhr

  • Hamburg: Karfreitag, 5 Uhr – Karsamstag, 0 Uhr

  • Hessen: Gründonnerstag, 4 Uhr – Ostersonntag, 0 Uhr

  • Mecklenburg-Vorpommern: Karfreitag, 0 Uhr – Karsamstag, 18 Uhr

  • Niedersachsen: Gründonnerstag, 5 Uhr – Ostersonntag, 0 Uhr

  • Nordrhein-Westfalen: Gründonnerstag, 18 Uhr – Karsamstag, 6 Uhr

  • Rheinland-Pfalz: Gründonnerstag, 4 Uhr – Ostersonntag, 16 Uhr

  • Saarland: Gründonnerstag, 4 Uhr – Ostersonntag, 0 Uhr

  • Sachsen: Karfreitag ganztägig

  • Sachsen-Anhalt: Karfreitag ganztägig

  • Schleswig-Holstein: Karfreitag, 2 Uhr – Karsamstag, 2 Uhr

  • Thüringen: Karfreitag ganztägig

Mögliche Bußgelder bei Verstößen

Wer gegen die Verbote verstößt, muss – je nach Bundesland – mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. In Bayern sind Strafen von bis zu 10.000 Euro möglich. In Sachsen-Anhalt oder Baden-Württemberg liegt das maximale Bußgeld hingegen bei 1.500 Euro.

Das Tanzverbot betrifft allerdings nur öffentliche Veranstaltungen. Wer privat – etwa im kleinen Kreis – Geburtstag feiert, muss kein Bußgeld befürchten. Es empfiehlt sich jedoch, auf laute Musik zu verzichten und Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen – so lassen sich Konflikte und Beschwerden wegen Lärmbelästigung vermeiden.

Verbote in einzelnen Bundesländern

Nicht alle Bundesländer haben dieselben Feiertage, das liegt an den unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten. Auch die Sonderregelungen für Stille Feiertage obliegen den Bundesländern.

Oftmals beginnt das Tanzverbot bereits in der Nacht von Donnerstag auf Freitag. Am längsten darf in Bayern nicht getanzt werden, von Donnerstag um zwei Uhr bis Mitternacht des Ostersonntags. Das kürzeste Tanzverbot haben Bremen und Berlin. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen darf aber auch am Samstag ab 0 Uhr wieder die Tanzfläche gestürmt werden.

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen seien nur dann erlaubt, "wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist". Oftmals gibt es daher auch keine Sport- oder Musikveranstaltungen.


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