EU-Mindestlohn: Sieben Länder halten Gesetze nicht ein
Wenige Wochen vor Ablauf einer wichtigen gesetzgeberischen Frist haben sieben EU-Länder noch nicht einmal damit begonnen, die neuen EU-Mindestlohngesetze zu erlassen, wie eine aktuelle Studie des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) zeigt.
Die neuen EU-Vorschriften, die im Juni 2022 im Zuge der erheblichen Lebenshaltungskostenkrise vereinbart wurden, müssen in die nationale Gesetzgebung integriert werden, um in Kraft treten zu können. Frankreich, Italien, Portugal, Zypern, Estland, Litauen und Malta haben jedoch noch keine Schritte in diese Richtung unternommen, so der EGB.
„Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bereits zwei Jahre auf die Umsetzung dieser Richtlinie gewartet und sollten nicht länger warten müssen“, erklärte die EGB-Bundessekretärin Tea Jarc.
„Die meisten nationalen Regierungen sollten endlich aufhören zu zögern und ihre Versprechen in die Tat umsetzen“, fügte sie hinzu.
Der EGB ist der Ansicht, dass die Richtlinie etwa 20 Millionen Arbeitnehmern zugutekommen könnte. Er bemängelt jedoch, dass der Mindestlohn, der als Anteil des Durchschnittseinkommens definiert ist, nur in zwei EU-Ländern ausreichend hoch sei.
Als die Gesetzgeber und Regierungen im Juni 2022 die neuen EU-Vorschriften verabschiedeten, begrüßte EU-Kommissar Nicolas Schmit diese Entscheidung. Er erklärte, dass sie dazu beitragen würden, dass Mindestlohnempfänger in einer Zeit, in der die Lebenshaltungskosten große Sorgen bereiten, ein würdevolles Leben führen könnten.
Die Vorschriften stießen auf den Widerstand Dänemarks und Schwedens, wo es zwar weit verbreitete Tarifverhandlungen gibt, aber keinen gesetzlichen Mindestlohn. Auch Unternehmen äußerten Bedenken über zusätzliche Kosten.
Die Bruttomindestlöhne in der EU variieren stark und reichen von 477 € pro Monat in Bulgarien bis zu 2.571 € in Luxemburg.
Laut den endgültigen Vorschriften sind die Länder nicht verpflichtet, Mindestlöhne einzuführen. Diejenigen, die dies tun, müssen jedoch sicherstellen, dass sie über ein solides Verfahren zur Festlegung und Aktualisierung der Löhne verfügen, beispielsweise durch Bezugnahme auf die Kaufkraft.
Die Europäische Kommission ist für die Durchsetzung des EU-Rechts zuständig und kann Regierungen, die die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreifen, vor Gericht bringen – dies geschieht jedoch in der Regel erst nach Ablauf der Frist, in diesem Fall am 15. November.
In einigen Fällen, wie etwa in Deutschland, hat die Regierung argumentiert, dass sie keine Maßnahmen ergreifen muss, da die bestehenden Gesetze bereits den Brüsseler Normen entsprechen.
Ein Sprecher der Europäischen Kommission reagierte nicht sofort auf eine Anfrage zur Stellungnahme.